Ruder-Klub Werder (Havel)

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Ruder-Klub Werder (Havel)

Flagge des Ruder-Klub Werder (Havel)

Satzung

Satzung des Ruder-Klubs Werder (Havel) von 1918 e. V.

Flagge des Ruder-Klub Werder (Havel)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Flagge

(1) Der am 01.07.1990 gegründete Verein führt den Namen

"Ruder-Klub Werder (Havel) von 1918 e. V."

und hat seinen Sitz in 14542 Werder/Havel, Werderwiesen 18.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 971 eingetragen. Der Verein ist Rechtsnachfolger des am 03.12.1918 gegründeten Ruder-Klubs Werder a. Havel e. V. und der Sektion Rudern der BSG Einheit Werder/Havel.

(3) Der Verein ist Eigentümer des Grundstücks in Werder (Havel) Flur 1 Flurstück 2.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein führt in der Flagge traditionsgemäß das Werdersche Stadtwappen umgeben von den Buchstaben RKW, links oben ein roter Stern und die Jahreszahl 1918.

(6) Die Blätter der Skulls und Riemen sind weiß mit einem grünen, dreiblättrigen Kleeblatt.

§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Rudersports. Dieser wird verwirklicht insbesondere durch die Ausübung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- sowie Wettkampfsport.

(2) Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie nichtwirtschaftliche Zwecke. Finanzielle und materielle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Abteilungen

Der Verein gliedert sich in Wettkampfsport und Breitensport. Für die im Verein bestehenden Sportgruppen kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1. den erwachsenen Mitgliedern:

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 16. Lebensjahr vollendet haben;
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 16. Lebensjahr vollendet haben;
c) auswärtigen Mitgliedern;
d) fördernden Mitgliedern;
e) Ehrenmitgliedern;
f) Gastmitgliedern;

2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden.

(5) Im Ausnahmefall hat der Vorstand auf Antrag zu beschließen.

(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Rückstands mit Beitragszahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz erfolgter Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

In den Fällen a) und c) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es ist zu der Sitzung des Vorstandes, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen, schriftlich einzuladen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Zugangs der Einladung. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung vor der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die offenen Beiträge und sonstige Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bis zu deren Erfüllung bestehen.

(8) Nach Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung des Aufnahmebeitrags.

§ 6
Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft sowie zum sorgsamen Umgang mit dem Vereinseigentum verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen zum vorgesehenen Zeitpunkt verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung.

§ 7
Disziplinarische Maßnahmen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins für die Dauer von bis zu vier Wochen.

(2) Der Bescheid über die disziplinarische Maßnahme hat schriftlich zu ergehen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung des Bescheids den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die entscheidende Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes;
d) Wahl der Kassenprüfer;
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit;
f) Genehmigung des Haushaltsplanes;
g) Satzungsänderungen;
h) Beschlussfassung über Anträge;
i) Mitgliedschaft in Dachorganisationen des Sportes;
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 6;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden nach § 12;
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen;
m) Auflösung des Vereins.

(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

(4) Zur Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen eingeladen werden. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.1;
b) vom Vorstand.

(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. Das Ergebnisprotokoll hat für eine Dauer von vier Wochen nach Fertigung im Verein an einer für alle Mitglieder zugänglichen Stelle zur Einsichtnahme auszuliegen.

§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem
a) Vorsitzenden
b) 1. Stellvertretenden des Vorsitzenden
c) 2. Stellvertretenden des Vorsitzenden
d) Schatzmeister/Verantwortlicher für Finanzrechnung
e) Vorsitzenden der Ruderjugend
f) Schriftführer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und Fachwarte und berichtet der Mitgliederversammlung über deren und seine eigene Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Fachwarte einzusetzen. Die Fachwarte sind:
a) Verantwortlicher für Wettkampfsport
b) Bootswart
c) Wanderruderwart
d) Verantwortlicher für Regattawesen
e) Verantwortlicher für Breitensport/Vereinsleben
f) Verantwortlicher für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
g) Verantwortlicher für Mitgliederverwaltung

(4) Vorstand im Sinne der Bestimmungen des BGB für Vereine sind die gewählten Mitglieder des Vorstandes gem. § 11 (1) a - d. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

(5) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(6) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger kooptieren und diesen kommissarisch einsetzen.

§ 12
Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenvorsitzende haben im Vorstand Sitz und beratende Stimme.

(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

(4) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 13
Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Finanzführung.

§ 15
Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten wird vom Vorstand ein Gremium vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Werder (Havel), die es ausschließlich und unmittelbar zum Zwecke der Förderung des Sportes zu verwenden hat.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.10.2008 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 12.06.1990 in der Fassung der 4. Änderung vom 24.03.2004 tritt damit außer Kraft.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam am 14.05.2008 unter Nr. VR 971 P

Erste Änderung beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.04.2016


Satzung als PDF-Datei